Wie werde ich 2010 Kandidat/in auf Bezirksebene?

(siehe auch §8 und §12 Abs. 3 Wahlordnung)

Als Mitglied des Kammerbezirks können Sie kandidieren als:

>> Bezirksvorsitzende/r
>> stellvertretende/r Bezirksvorsitzende/r

Sie müssen für diese Kandidaturen nicht (!) Mitglied der Bezirksvertreterversammlung sein. Wählbar ist jedes Kammermitglied des jeweiligen Bezirks.

>> Beisitzer/in im Bezirksvorstand

Die Bezirksvertreterversammlung setzt sich zusammen aus:

>> den Vorsitzenden der Kammergruppen des Bezirks,
>> den Mitgliedern der Landesvertreterversammlung des Bezirks,
>> Mitgliedern der weiteren Bezirksvertreterversammlung (nach §10 Abs. 1 der Satzung)
>> dem/der Bezirksvorsitzenden und dem/der Stellvertreterin.

So werden Sie Kandidat/in für das Amt des/r Bezirksvorsitzenden, des/r stellvertretenden Bezirksvorsitzenden oder eines/r Beisitzers/in im Bezirksvorstand:

Sie müssen von einem Mitglied der Bezirksvertreterversammlung schriftlich, möglichst auf dem Wahlformblatt 2010 Nr. 2, vorgeschlagen werden. Sie dürfen sich nicht selbst vorschlagen!

Der Vorschlag muss bis zum 27. September 2010, 18:00 Uhr beim Landeswahlleiter in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.

Zur Vorlage bei der Bezirksvertreterversammlung geben wir Ihnen die Möglichkeit, sich auf einem Formblatt Kandidatenvorstellung der Wahlversammlung vorzustellen. Dieses Formblatt muss bis zum 27. September 2010, 18:00 Uhr beim Landeswahlleiter in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden.

Gewählt wird auf der Wahl-Bezirksvertreterversammlung in einzelnen, geheimen Wahlgängen.

Für die Wahl der Bezirksvorstandsmitglieder ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

Bezirksvorsitzende/r und Stellvertreter/in müssen unterschiedlichen Tätigkeitsarten (freiberufliche Tätigkeit, öffentlich rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, gewerbliche Tätigkeit im Baubereich) angehören. D.h., nachdem der Vorsitzende gewählt ist, sind für das Amt des Stellvertreters alle Kandidaten, die das gleiche Tätigkeitsmerkmal wie der Vorsitzende haben, von der Wahl ausgeschlossen.

Beisitzer/innen im Bezirksvorstand müssen der Bezirksvertreterversammlung angehören.

Anhang:

>> Wahlformblatt 2010 Nr. 2: Wahlvorschlag Bezirksvorsitzende/r, Stellvertreter/in, Beisitzer/innen im Bezirksvorstand (PDF)



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